Satzung

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen FÖRDERVEREIN ZEPPELIN-TOURISMUS e.V. Er ist ein eingetragener Verein mit dem Sitz in Friedrichshafen und rechtsfähig.
  2. Der Verein kann Sektionen in europäischen Ländern bilden.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Zeppelin-Tourismus. Dazu gehören alle Aktivitäten, die geeignet sind, einen attraktiven, ökologisch vertretbaren und kulturhistorisch bedeutsamen Tourismus neu zu beleben.
  2. Der Vereinszweck soll vor allem durch folgende Aktivitäten realisiert werden:
    1. Der Förderverein unterstützt Einrichtungen, die Rundflüge/Reisen mit einem Zeppelin NT planen oder durchführen.
    2. Der Förderverein versucht, bei diesen Einrichtungen Vergünstigungen (z. B. Preisnachlässe) für Vereinsmitglieder bei der Nutzung der Flüge zu erreichen.
  3. Interessierten Personen die Technik des Zeppelin NT näher zu bringen und die Vorzüge des Zeppelin-Tourismus darzustellen.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Keine Person kann durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Der Verein sucht seinen Zweck durch eigene Tätigkeit sowie Anregungen und Zusammenarbeit mit anderen Institutionen und Personen zu erfüllen.
  6. Die finanziellen Mittel werden aufgebracht durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuwendungen, Kredite und andere Einnahmen, die dem Zweck des Vereins dienen.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat
    1. ordentliche Mitglieder
    2. Ehrenmitglieder
  2. Ordentliche Mitglieder können natürliche oder juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, Unternehmen der Wirtschaft, Gesellschaften und Verbände werden.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern, den Beitrag rechtzeitig zu entrichten und dem Verein eine aktuelle Postanschrift mitzuteilen.
  4. Mit der Mitgliedschaft erwerben die natürlichen Vereinsmitglieder das Anrecht, die vom Verein erreichten Vergünstigungen für Vereinsmitglieder für sich in Anspruch zu nehmen. Das Anrecht des Mitgliedes ist nur auf andere Vereinsmitglieder übertragbar.
  5. Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes solche Personen gewählt werden, die sich um die Luftschifffahrt oder den Verein besondere Verdienste erworben haben.

§ 4 Erwerb und Ende der ordentlichen Mitgliedschaft

  1. Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand. Ein Aufnahmeantrag kann ohne Begründung abgelehnt werden.
  2. Die Mitgliedschaft endet
    1. Mit dem Tod des Mitgliedes,
    2. durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand bis 30. September eines jeden Jahres; sie wird zum Jahresende wirksam,
    3. durch Ausschluss aus dem Verein.
  3. Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen; über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
  4. Ein Mitglied, das postalisch mindestens dreimal nicht erreichbar war (Postrückläufer), und sich mit mindestens 2 Jahresbeiträgen im Rückstand befindet, kann nach Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden. Eine Kontaktaufnahme findet hier, mangels Möglichkeit, nicht statt.
  5. Beim Ausscheiden eines Mitgliedes besteht kein Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 5 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
    1. Der Vorstand,
    2. die Mitgliederversammlung.

§ 6 Der Vorstand

  1. Der Vorstand, dem nur ordentliche Mitglieder oder deren bestellte Vertreter angehören können, besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden; der Vorstand kann darüber hinaus weitere Mitglieder haben.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und 2. Vorsitzenden vertreten; jeder ist einzeln vertretungsberechtigt.
  3. Für das Innenverhältnis wird aber bestimmt, daß
    1. der 2. Vorsitzende zur Vertretung nur dann befugt ist, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist und
    2. die weiteren Vorstandsmitglieder nur dann zur Vertretung befugt sind, wenn der 1. und 2. Vorsitzende verhindert sind.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt er die Geschäfte bis zur Wahl des nächsten Vorstandes weiter. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
  5. Der Vorstand hat neben der Führung der laufenden Geschäfte insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    2. Aufstellen des Wirtschaftsplanes sowie
    3. Verwaltung des Vereinsvermögens einschl. Rechnungslegung.

§ 7 Das Kuratorium

  1. Die Mitgliederversammlung kann auf die Dauer von 3 Jahren Kuratoren wählen. Im Kuratorium sollen Persönlichkeiten und Institutionen, die zur Förderung des Luftschiff-Tourismus wesentlich beitragen können, angemessen und ausgewogen vertreten sein.
  2. Das Kuratorium hat beratende Funktion, vom Vorstand können ihm bestimmte Aufgaben übertragen werden.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt; möglichst im 1. Quartal. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Einhaltungsfrist von 4 Wochen schriftlich einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr ordnungsgemäß eingeladen ist. Die Versammlung wird durch den 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den 2. Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, so wählt die Mitgliederversammlung den Leiter aus ihrer Mitte.
  3. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Wahl des Vorstandes, der weiteren Mitglieder des Vorstandes, der Kassenprüfer und gegebenenfalls des Kuratoriums.
    2. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und Entlastung des Vorstandes,
    3. Genehmigung des Wirtschaftsplanes für das kommende Jahr,
    4. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags,
    5. Beteiligung an anderen Unternehmen und Wahl der Vertretungsberechtigten oder Delegierten,
    6. Ernennung der Ehrenmitglieder,
    7. Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung,
    8. Beschlüsse über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluß durch den Vorstand.
  4. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder mindestens 40 Prozent der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

§ 9 Geschäftsführer

  1. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer gegen Vergütung bestellen.
  2. Die Tätigkeit des Geschäftsführers ist durch eine vom Vorstand zu erlassende Geschäftsordnung zu regeln.

§ 10 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge (incl. Mehrwertsteuer), jeweils bis zum 1. Mai eines Jahres im Voraus fällig. Deren Höhe wird jeweils von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  2. Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus, Kosten (Reisekosten) werden erstattet.

§ 11 Geschäftsjahr, Rechnungsprüfung

  1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  2. Buchführung, Rechnungslegung und Kassenbestand des Vereins sind jährlich einmal durch mindestens einen von der Mitgliederversammlung bestellten Kassenprüfer zu überprüfen.

§ 12 Beschlussfassung

  1. Die Organe fassen ihre Beschlüsse, wenn in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  2. Für Satzungsänderungen ist die Zustimmung von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  3. Die Mitglieder können sich unter Übertragung des Stimmrechts gegenseitig schriftlich bevollmächtigen, doch ist die Vereinigung von mehr als zwei Stimmen in einer Hand nicht zulässig.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 10 Prozent der Mitglieder anwesend sind. Sind zur festgesetzten Stunde nicht genügend Mitglieder anwesend, so findet 30 Minuten später die Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung statt. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

§ 13 Beurkundung von Beschlüssen, Niederschriften

  1. Die in Mitgliederversammlungen, Vorstands- und gegebenenfalls Kuratoriumssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten und von dem jeweiligen Leiter der Sitzung zu unterzeichnen.

§ 14 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

  1. Für die Auflösung des Vereins sind mindestens drei Viertel der Stimmen aller anwesenden Mitglieder erforderlich.
  2. Der Auflösungsbeschluss kann nur in einer Mitgliederversammlung gefasst werden, zu der mit der vorgeschriebenen Einladungsfrist mit eingeschriebenem Brief eingeladen wird, wobei die Auflösung in der Einladung anzukündigen ist.
  3. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an gemeinnützige Kinderhilfswerke wie z.B. Herzenswünsche e.V.. Die Auswahl trifft der zur Zeit der Auflösung amtierende Vorstand.


Friedrichshafen, den 30. März 2019 - Der Vorstand / Die Mitgliederversammlung

Die Satzung vom 30. März 2019 aktualisiert die Satzung vom 02. Juni 1994

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